Satzung des Kulturvereins
§ 1
Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kulturverein der Samtgemeinde
Bruchhausen-Vilsen e.V.“. Er soll in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Syke eingetragen werden und hat seinen Sitz
in Bruchhausen-Vilsen.
§ 2
Zweck des Vereins
(1) Der Verein hat die Aufgabe, das Kulturleben in der Samtgemeinde
Bruchhausen-Vilsen zu fördern. Dazu gehören Theateraufführungen
und Konzerte, Ausstellungen der bildenden Künste, Vorträge
und Veranstaltungen ähnlicher Art.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten kein Entgelt für die
Vereinsarbeit aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können natürliche und juristische
Personen und Personengemeinschaften des privaten und öffentlichen
Rechts sein. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung
erworben und vom Vorstand bestätigt.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder
Tod. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand
erfolgen. Beiträge sind bis zum Schluss des Geschäftsjahres
zu zahlen, in dem der Austritt erklärt wird.
(3) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er
kann verhängt werden, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten
Zweck und Ziele des Vereins schädigt oder wenn es länger
als ein Jahr seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht gezahlt
hat. Gegen den Ausschluss kann Berufung eingelegt werden.
Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung
endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 5
Beiträge
Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen.
§ 6
Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand
und der erweiterte Vorstand.
§ 7
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich
vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen und unter Bekanntgabe
der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Wahl von drei Mitgliedern des Vorstandes und der Mitglieder
des erweiterten Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer
(sh. § 11)
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Beiträge
d) Satzungsänderungen
e) Ehrenmitgliedschaften
f) die Auflösung des Vereins
g) Anträge
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über
Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung
des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel
der anwesenden Mitglieder. Zum Beschluss über die Auflösung
des Vereins müssen mindestens 50 % der Mitgliedern anwesenden
sein. Sind bei dem beabsichtigten Auflösungsbeschluss
nicht 50 % der Mitglieder anwesend, wird zu einer erneuten
Versammlung eingeladen. Hier genügt dann eine Mehrheit
von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für eine Vereinsauflösung.
(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die
Vorsitzende des Vorstandes und bei Verhinderung der/s 1. Vorsitzenden
der/die stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Mitglied
des Vorstandes.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, welches folgende Angaben enthalten muss:
1. Datum, Ort, Zeit und Dauer der Versammlung
2. Zahl der stimmberechtigten Anwesenden, Wortlaut der Beschlüssse
sowie die genauen zahlenmäßigen Abstimmungsergebnisse.
Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste als Anlage beizufügen.
Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer
zu unterzeichnen.
(7) Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen,
wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder
mindestens 20 % der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe
eine solche Versammlung verlangen. Für die Art der Einberufung
gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung
entsprechend.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/r Samtgemeindebürgermeister/in
, dem/r Vorsitzenden des für Kultur zuständigen
Ausschusses und drei weiteren Mitgliedern. Wird ein/e Geschäftsführer/in
bestellt, gehört er/sie dem Vorstand mit beratender Stimme
an. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Vorstand
den/die Vorsitzende/n. Die/Der Vorsitzende wird für die
Dauer von 3 Jahren; längstens bis zur Bildung eines neuen
Vorstandes gewählt. Die Wahl des/der stellvertretenden
Vorsitzenden erfolgt durch die Vorstandsmitglieder.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende
und der/die stellvertretende Vorsitzende jeweils mit Alleinvertretungsbefugnis.
Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende
dem Verein gegenüber jedoch verpflichtet, das Alleinvertretungsrecht
nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzende/n auszuüben.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Sie erhalten keine Vergütung.
(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren
– zeitgleich mit der Wahlperiode des Rates der Samtgemeinde
– bestellt bzw. gewählt. Vorstandsmitglieder können
vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden, indem die zur
Benennung der Vorstandsmitglieder Berechtigten ein anders
Vorstandsmitglied benennen
(5) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten
des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung bzw. der
erweiterte Vorstand zuständig ist.
§ 9
Erweiterter Vorstand / Beirat
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer
von 2 Jahren aus ihrer Mitte 7 - 11 Mitglieder, die den Beirat
bilden. Beirat und Vorstand bilden den erweiterten Vorstand.
Der/die Geschäftsführer/in gehört ihm mit beratender
Stimme an.
(2) Der erweiterte Vorstand entscheidet über das Kulturprogramm
und die übrigen Maßnahmen zur Förderung der
Kulturarbeit im Rahmen der vom Vorstand zur Verfügung
gestellten Mittel.
§ 10
(1) Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in
bestellen. Diese/r ist dem Vorstand für eine geregelte
Geschäftsführung verantwortlich.
(2) Dem/r Geschäftsführer/in kann vom Vorstand
für einzelne Rechtsgeschäfte oder für einen
Kreis von Rechtsgeschäften Vollmacht erteilt werden.
Der Vorstand kann ihn/sie ermächtigen, Zahlungsanweisungen
bis zu einer bestimmten Höhe zu unterzeichnen.
(3) Für die Tätigkeit des/r Geschäftsführers/in
ist eine Geschäftsanweisung zu erlassen.
§11
Rechnungsprüfung
Von der Mitgliederversammlung werden für jeweils zwei
Jahre zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer
haben die Rechnungslegung des Vereins einmal jährlich
zu prüfen.
§ 12
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall
seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen mit der Bestimmung,
es für gemeinnützige, steuerbegünstigte kulturelle
Zwecke zu verwenden
§ 13
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am
22. Januar 2003 beschlossen.
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