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Satzung des Kulturvereins

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Kulturverein der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen e.V.“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Syke eingetragen werden und hat seinen Sitz in Bruchhausen-Vilsen.

§ 2
Zweck des Vereins

(1) Der Verein hat die Aufgabe, das Kulturleben in der Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen zu fördern. Dazu gehören Theateraufführungen und Konzerte, Ausstellungen der bildenden Künste, Vorträge und Veranstaltungen ähnlicher Art.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten kein Entgelt für die Vereinsarbeit aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen und Personengemeinschaften des privaten und öffentlichen Rechts sein. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung erworben und vom Vorstand bestätigt.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen. Beiträge sind bis zum Schluss des Geschäftsjahres zu zahlen, in dem der Austritt erklärt wird.
(3) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Er kann verhängt werden, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten Zweck und Ziele des Vereins schädigt oder wenn es länger als ein Jahr seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht gezahlt hat. Gegen den Ausschluss kann Berufung eingelegt werden. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 5
Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 6
Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.

§ 7
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) die Wahl von drei Mitgliedern des Vorstandes und der Mitglieder des erweiterten Vorstandes sowie der Rechnungsprüfer (sh. § 11)
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Beiträge
d) Satzungsänderungen
e) Ehrenmitgliedschaften
f) die Auflösung des Vereins
g) Anträge

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Zum Beschluss über die Auflösung des Vereins müssen mindestens 50 % der Mitgliedern anwesenden sein. Sind bei dem beabsichtigten Auflösungsbeschluss nicht 50 % der Mitglieder anwesend, wird zu einer erneuten Versammlung eingeladen. Hier genügt dann eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder für eine Vereinsauflösung.

(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes und bei Verhinderung der/s 1. Vorsitzenden der/die stellvertretende Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches folgende Angaben enthalten muss:
1. Datum, Ort, Zeit und Dauer der Versammlung
2. Zahl der stimmberechtigten Anwesenden, Wortlaut der Beschlüssse sowie die genauen zahlenmäßigen Abstimmungsergebnisse.

Dem Protokoll ist eine Anwesenheitsliste als Anlage beizufügen.

Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

(7) Ausserordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder mindestens 20 % der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe eine solche Versammlung verlangen. Für die Art der Einberufung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/r Samtgemeindebürgermeister/in , dem/r Vorsitzenden des für Kultur zuständigen Ausschusses und drei weiteren Mitgliedern. Wird ein/e Geschäftsführer/in bestellt, gehört er/sie dem Vorstand mit beratender Stimme an. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Vorstand den/die Vorsitzende/n. Die/Der Vorsitzende wird für die Dauer von 3 Jahren; längstens bis zur Bildung eines neuen Vorstandes gewählt. Die Wahl des/der stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt durch die Vorstandsmitglieder.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende jeweils mit Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende dem Verein gegenüber jedoch verpflichtet, das Alleinvertretungsrecht nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzende/n auszuüben.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütung.

(4) Der Vorstand wird auf die Dauer von fünf Jahren – zeitgleich mit der Wahlperiode des Rates der Samtgemeinde – bestellt bzw. gewählt. Vorstandsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit abberufen werden, indem die zur Benennung der Vorstandsmitglieder Berechtigten ein anders Vorstandsmitglied benennen

(5) Der Vorstand beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung bzw. der erweiterte Vorstand zuständig ist.

§ 9
Erweiterter Vorstand / Beirat

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren aus ihrer Mitte 7 - 11 Mitglieder, die den Beirat bilden. Beirat und Vorstand bilden den erweiterten Vorstand. Der/die Geschäftsführer/in gehört ihm mit beratender Stimme an.

(2) Der erweiterte Vorstand entscheidet über das Kulturprogramm und die übrigen Maßnahmen zur Förderung der Kulturarbeit im Rahmen der vom Vorstand zur Verfügung gestellten Mittel.

§ 10

(1) Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r ist dem Vorstand für eine geregelte Geschäftsführung verantwortlich.

(2) Dem/r Geschäftsführer/in kann vom Vorstand für einzelne Rechtsgeschäfte oder für einen Kreis von Rechtsgeschäften Vollmacht erteilt werden. Der Vorstand kann ihn/sie ermächtigen, Zahlungsanweisungen bis zu einer bestimmten Höhe zu unterzeichnen.

(3) Für die Tätigkeit des/r Geschäftsführers/in ist eine Geschäftsanweisung zu erlassen.

§11
Rechnungsprüfung

Von der Mitgliederversammlung werden für jeweils zwei Jahre zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer haben die Rechnungslegung des Vereins einmal jährlich zu prüfen.

§ 12
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Bruchhausen-Vilsen mit der Bestimmung, es für gemeinnützige, steuerbegünstigte kulturelle Zwecke zu verwenden


§ 13

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 22. Januar 2003 beschlossen.

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